Sonderdelikt

Sonderdelikt
Sonderdelikt,
 
Straftat, die nicht von jedermann begangen werden kann, sondern die beim Täter eine bestimmte gesetzlich umschriebene Eigenschaft voraussetzt, z. B. Amtsträger zu sein, §§ 331, 332, 336 StGB. Bei echten Sonderdelikten (z. B. Bestechlichkeit, § 332 StGB) wirkt das Vorliegen des bestimmten Tatbestandsmerkmals strafbegründend, bei unechten Sonderdelikten (z. B. § 120 Absatz 2 StGB, Gefangenenbefreiung durch Amtsträger) strafschärfend.

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Sọn|der|de|likt, das (Rechtsspr.): Straftat, die nicht von jedermann begangen werden kann, sondern beim Täter gewisse Bedingungen voraussetzt (z. B. Amtsträger zu sein).

Universal-Lexikon. 2012.

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